Satzung

Satzung

vom 10.10.2003

[geändert in § 2 und §12 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.2004]

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Etzelwang“ und soll in das Vereins- register eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 92268 Etzelwang.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Wassersportes und die Einflussnahme auf den Erhalt des Freibades der Gemeinde Etzelwang für die Allgemeinheit.

(2) Der Verein wird zu diesem Zweck tätig durch

– Aufklärung der Öffentlichkeit über die kulturelle und gesundheitliche Bedeutung des Wassersportes, insbesondere des Schwimmsportes.

– Ausrichtung und Organisation sportlicher Veranstaltungen in Bezug auf den Wassersport.

– Förderung des Erhaltes von dem Wassersport dienenden Einrichtungen, insbesondere des Freibades der Gemeinde Etzelwang, soweit dadurch die Ausübung des Wasser- und Schwimmsportes unterstützt wird.

– Förderung und Pflege des Wasserrettungswesens.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Antrag zum Beitritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller.

Gegen einen ablehnenden Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller unverzüglich schriftlich Beschwerde erheben. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hierüber.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss.

(2) Der Vorstand kann verlangen, dass der Tod durch Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde bzw. die Auflösung einer juristischen Person durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, insbesondere wenn es mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug gelangt ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene zu hören; Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen; § 3 (2) der Satzung gilt sinngemäß.

(3) Bereits entrichtete Beträge im laufenden Kalenderjahr des Austrittes werden nicht erstattet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand;

b) das Vorstandsgremium;

c) der Beirat;

d) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand und Vorstandsgremium

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden sowie dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Als zweiter stellvertretender Vorsitzender ist stets der 1. Bürgermeister der Gemeinde Etzelwang berufen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungs- berechtigt. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

(2) Das Vorstandsgremium besteht neben den Vorstandsmitgliedern nach Abs. (1) aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern.

(3) Das Vorstandsgremium wird auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung. Es bleibt jedoch in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und für eine ordnungsgemäße Buchhaltung der Vereinsfinanzen Sorge zu tragen.

(2) Der Vorstand ist befugt, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Zu- stimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Für die Bestellung gilt § 7 Abs. (3) sinngemäß.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Im obliegt darüber hinaus die Kassenprüfung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes;

b) Beschlussfassung über satzungsmäßig und gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten;

c) Änderung der Satzung;

d) Auflösung des Vereins;

e) Entscheidung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder, soweit keine anderweitige

Bestimmungen entgegenstehen;

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn der Vorstand dies aufgrund konkreter Gegebenheiten für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand beantragt.

(4) Bei den Abstimmungen hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied ist zulässig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen einer einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer oder eines anderen Mitgliedes des Vorstands-gremiums und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

In der folgenden Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen das Protokoll zu erheben.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Etzelwang, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Der Vorstand