Geschäftsordnung

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Der Förderverein Freibad Etzelwang e.V. gibt sich gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung zur näheren Bestimmung der satzungsgemäßen Aufgaben und deren Zuordnung sowie zur Durchführung von Versammlungen und des Geschäftsbetriebes diese Geschäftsordnung.

Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 2 Öffentlichkeit

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Alle weiteren Versammlungen und Sitzungen sind nichtöffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen oder zugelassen werden, wenn auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ein entsprechender Beschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst wird.

(3) Der Ausschluss einzelner Personen ist nur zulässig, wenn die Durchführung der jeweiligen Versammlung oder Sitzung gefährdet ist. Hierüber entscheidet der betreffende Leiter der Versammlung oder Sitzung mit Zustimmung des Vorstandes.

 

B. Geschäftsbetrieb

§ 3 Versammlungen

(1) Die Organe des Vereines sowie die nach dieser Geschäftsordnung gebildeten Abteilungen sind berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in regelmäßigen Abständen Versammlungen bzw. Sitzungen einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch die Versammlungs- bzw. Sitzungsleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, soll die Ladungsfrist mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

 

§ 4 Versammlungs- bzw. Sitzungsverlauf

(1) Die Leitung obliegt den Vorsitzenden bzw. Leitern der Organe und Abteilungen.

(2) Anträge zur Tagesordnung bis zur Ladung sind aufzunehmen, später gestellte Anträge können durch Beschluss der anwesenden Mitglieder für die Tagesordnung zugelassen werden.

Anträge können nur Mitglieder der jeweiligen einberufenen Organe oder Abteilungen stellen.

 

§ 5 Befangenheit

An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder direkt oder indirekt persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies unaufgefordert mitzuteilen. Im Zweifelsfall ist über den Ausschluss durch die anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

 

§ 6 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie nicht nur beratende Stimme haben.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

(3) Über Anträge wird mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7 Niederschriften

Über den Verlauf der Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen. Hierbei sind die Teilnehmer festzuhalten.

Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn nach Bekanntmachung keine Einwendungen erhoben werden oder Beschluss hierüber gefasst wird.

 

C. Organe und Abteilungen

§ 8 Vorstand und Vorstandsgremium

(1) Der Aufgabenbereich des Vorstandes richtet sich nach den gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen. Der Vorstand ist berechtigt, die einzelnen Aufgaben nach Absprache bzw. einer Geschäftsanweisung intern zu verteilen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandsgremiums, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder handelt, haben beratende und unterstützende Funktion. Der Vorstand kann entsprechende Anweisungen erlassen.

 

§ 9 Beirat

Die Bestellung und der Aufgabenbereich richten sich nach § 9 der Satzung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr fallen vorbehaltlich der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen alle Aufgaben zu, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinorgan zu besorgen sind.

 

§ 11 Bildung von Abteilungen

(1) Der Vorstand bildet zum Zweck der Arbeitsteilung folgende Abteilungen:

– Veranstaltungen und Organisation [Event Management]

– Technische Unterstützung

– Presse und Öffentlichkeitsarbeit

– Badbetrieb Kasse und Sanitäranlagen

– Badbetrieb Außenanlagen

Wassersport und Rettungswesen

(2) Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand vorgeschlagen. Mit der Bestellung werden sie Beisitzer im Vorstandsgremium gemäß § 7 Abs. (2) der Satzung. Im Übrigen wird auf § 7 Abs. (3) der Satzung verwiesen.

(3) Bei Bedarf können weitere Abteilungen gebildet werden.

(4) Die Abteilungen haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie bereiten im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche Entscheidungen vor und stimmen diese mit dem Vorstand ab. Die Bestimmung der Aufgabenbereiche obliegt dem Vorstand.

 

D. Sonstiges

§ 12 Änderungen

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes vom 26.04.04 und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.04 am 25.05.05 in Kraft.

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